Update: Coronaimpfung Regelversorgung

Die COVID-19-Schutzimpfungen wurden am 8. April 2023 in die Regelversorgung übernommen.

Auf welche COVID-19-Impfungen gesetzlich Krankenversicherte künftig Anspruch haben und somit von den Krankenkassen bezahlt werden, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Diese basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO):

Covid-19-Auffrischimpfung als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen:

💉 1. Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 12 Jahren:

– Abstand von mindestens 6 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung

💉💉 2. Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 12 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen und Personen ab dem Alter von 60 Jahren sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege:

– Abstand von mindestens 6 Monaten (bzw. 3 Monaten bei Personen mit Immundefizienz) zur letzten Impfung

🏥 Covid-19 Berufliche Indikation:
Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder Personen in Schlüsselpositionen, z. B.

  • Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
  • Personal mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen in medizinischen Einrichtungen
  • Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und stationären Altenpflege
    oder Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
  • Tätige in Gemeinschaftsunterkünften
  • Medizinisches Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
  • LehrerInnen und ErzieherInnen
  • Beschäftigte im Einzelhandel
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
  • Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen
  • Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur.